Für die Mitteschule Neuhofen werden Apple iPads bestellt.
Technische Spezifikationen:
- Displaygröße: 10,2 Zoll
- Bildschirmauflösung: 2160 x 1620 Pixel
- CPU-Modell: Apple A12 Bionic, 64-bit
- Arbeitsspeichertyp: 3 GB Arbeitsspeicher
- Speicherkapazität: 32 GB interner Speicher
- Anschlüsse: USB C, WLAN, Bluetooth, Kopfhörer & Mikrofon-Mini-Buchse (3,5 mm)
- Gesamtgewicht (ohne Zubehör): 490g
- Zubehör: Tastatur mit Schutzhüllenfunktion und Eingabestift
Für Eltern und Erziehungsberechtigte ist ein einmaliger Selbstkostenanteil für die private Nutzung von 25% des Gerätepreises (352,31 €), das sind etwas über 88 €, zu tragen.
Unter bestimmten Bedingungen ist ein Erlass des Eigenanteils vorgesehen. Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern können unter bestimmten Voraussetzungen (Erlassgründe) einen Antrag auf Befreiung vom Selbstbehalt stellen. Folgende Erlassgründe sind vorgesehen:
- Wenn für ein im gleichen Haushalt lebendes Geschwisterkind im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe1 bezogen wurde, oder
- wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt lebt, in welchem die Mindestsicherung, eine Ausgleichszulage2 oder Notstandshilfe3 bezogen wird, oder
- wenn für den Haushalt eine Befreiung von den Rundfunkgebühren4 vorliegt.
Erziehungsberechtige, die einen Antrag auf Erlass stellen, müssen auf elektronischem Wege ein amtliches Dokument (einen Bescheid) einbringen, das den Bezug einer der oben genannten Leistungen bestätigt. Nähere Informationen zum Selbstbehalt, der Zahlung und zur Antragstellung auf Befreiung werden laufend ergänzt.
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1. Folgende Beihilfen gelten als Erlassgrund: Beihilfen gemäß § 9 oder § 11 des Schülerbeihilfengesetzes 1985 oder § 1 des Studienförderungsgesetzes 1992
2. Ausgleichszulage gemäß § 292, 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) §§ 149, 150 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder §§ 140, 141 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
3. Notstandshilfe gemäß § 33 Arbeitslosenversicherung 1977
4. Befreiung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl I 159/1999
https://digitaleslernen.oead.at/de/fuer-eltern/bezahlung-befreiung
Das Gerät geht in das Eigentum des Kindes über und darf deshalb auch privat genutzt werden.
Der Fernzugriff auf die Geräte ist Lehrpersonen gemäß § 6 Abs. 2 SchDigiG ausschließlich im Unterrichtskontext (während der Unterrichtszeit) erlaubt.